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   BFH, 14.11.2001 - X R 90/98   

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https://dejure.org/2001,1576
BFH, 14.11.2001 - X R 90/98 (https://dejure.org/2001,1576)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2001 - X R 90/98 (https://dejure.org/2001,1576)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2001 - X R 90/98 (https://dejure.org/2001,1576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Alters - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Leibrente - Abgekürzte Leibrente - Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; SGB VI § 34; ; SGB VI § 35; ; SGB VI § 38; ; SGB VI § 89 Abs. 1; ; SGB VI § 99 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Die als ,,Rente wegen Alters'' geleistete ,,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit'' ist eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStDV § 55 Abs 2, RKG § 48 Abs 2, SGB VI § 35
    Ertragsanteil; Knappschaftsruhegeld; Leibrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 187
  • FamRZ 2002, 612 (Ls.)
  • BB 2002, 450
  • DB 2002, 458
  • BStBl II 2002, 191
  • NZA-RR 2002, 479
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 22.01.1991 - X R 56/90

    Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld als lebenslängliche Leibrente

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) ist eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 1991 X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1991 X R 56/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) besteuerte er die Einkünfte aus der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als lebenslängliche Leibrente mit einem Ertragsanteil von 29 v.H.

    Das FG hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688 zutreffend entschieden, dass die mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992 als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) weiterzuzahlende (§ 300 Abs. 4, § 307 SGB VI) Knappschaftsrente und die ab Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Regelaltersrente steuerrechtlich eine einzige Leibrente sind, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles des Alters beginnt und bis zum Lebensende des Bezugsberechtigten gezahlt wird.

    Hiervon ausgehend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688 die steuerrechtliche Einheit des vorgezogenen Knappschaftsruhegelds (§ 48 Abs. 2 RKG) und der ab Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlten Altersrente wie folgt begründet:.

  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Diese Grundannahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

    Nur unter Einbeziehung des nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 SGB VI entstehenden "Rentenanspruchs" kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 (bestätigt durch Urteil vom 14. Juni 2000 X R 33/97, BFHE 192, 498, BStBl II 2000, 672) für die sog. Wiederauflebensrente (§ 68 Abs. 2 AVG; jetzt: § 46 Abs. 3 SGB VI) entschieden, dass das "Wiederaufleben" einer Witwen-/Witwerrente kein "Beginn einer (neuen) Rente" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG ist und dass zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht bleiben.

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97

    Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    c) Nach dem Urteil des BSG vom 9. Dezember 1997 8 RKn 1/97 (BSGE 81, 251), auf welches die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung Bezug nehmen, sind "die Renten wegen Alters" (§ 33 Abs. 2 SGB VI) nach dem Aufbau des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI "eigenständige Renten (im Sinne der besitzgeschützten 'bisherigen Rente' und der neu festzustellenden 'späteren Rente')" mit der Folge, dass bei "aufeinanderfolgenden Altersrenten" ungeachtet des § 306 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, und zwar auf der Basis des Rechts, das zur Zeit des Rentenbeginns (der wiederum von Rentenantrag abhängt) und nicht des Versicherungsfalles galt.

    Das BSG-Urteil in BSGE 81, 251 misst unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11/4124, S. 206 zu § 291 des Entwurfs eines SGB VI = § 300 SGB VI) dem Rentenbeginnprinzip den Vorzug bei, dass "nunmehr nicht ständig zu prüfen sei, ob altes Recht noch weiter anzuwenden sei".

  • BFH, 26.08.1975 - VIII R 93/70

    Altersruhegeld - Steuerfreie Geldrente - Erforderliche Versicherungszeiten -

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Diese Datierung des Rentenbeginns gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen (BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 93/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Weiterhin kommt es für den "Beginn der Rente" nicht darauf an, wann die Rente beantragt und bewilligt wird und wann sie i.S. des § 11 EStG zufließt (BFH-Urteile in BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).

  • BFH, 06.04.1976 - VIII R 184/72

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des BFH vom 6. April 1976 VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).

    Weiterhin kommt es für den "Beginn der Rente" nicht darauf an, wann die Rente beantragt und bewilligt wird und wann sie i.S. des § 11 EStG zufließt (BFH-Urteile in BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Die Möglichkeit, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wurde dem Versicherten eingeräumt, weil er sich der allgemeinen Altersgrenze so genähert hat, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bei Hinzutreten typischer Belastungen (Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, langdauernde Arbeitslosigkeit, Doppelbelastung der Frau in Familie und Beruf) oder --im Falle des flexiblen Altersruhegeldes-- schon allein wegen der großen Nähe zur allgemeinen Altersgrenze im Einzelfall unzumutbar sein konnte (BSG-Urteil vom 31. Mai 1989 4 RA 22/88, SozR 2200, § 1248 RVO Nr. 48; vgl. allgemein zur Einführung einer flexiblen Altersgrenze Entwurf eines Rentenreformgesetzes, BTDrucks VI/2916, S. 37 f.).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    a) In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt --modifziert durch das Solidarprinzip als Element des sozialen Ausgleichs (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Juni 1987 1 BvR 476/86, SozR 2200, § 1385 RVO Nr. 17, m.N.)-- das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvL 22/84, 71/86 und 9/87, BVerfGE 79, 87, 101 f.; vom 23. März 1994 1 BvL 8/85, BVerfGE 90, 226, 240).
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Weil mit der Entstehung dieses Anspruchs das Versicherungsleben regelmäßig abgeschlossen ist, ist er grundsätzlich --vorbehaltlich späterer Rangstellenerhöhungen und gesetzlicher Rentenanpassungen-- nicht mehr abänderbar (BSG-Urteil vom 2. August 2000 B 4 RA 40/99, ">100%20SGB%20VI%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2600, § 100 SGB VI Nr. 1, unter 3. c).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 33/97

    Große Witwenrente als abgekürzte Leibrente

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 (bestätigt durch Urteil vom 14. Juni 2000 X R 33/97, BFHE 192, 498, BStBl II 2000, 672) für die sog. Wiederauflebensrente (§ 68 Abs. 2 AVG; jetzt: § 46 Abs. 3 SGB VI) entschieden, dass das "Wiederaufleben" einer Witwen-/Witwerrente kein "Beginn einer (neuen) Rente" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG ist und dass zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der maßgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs außer Betracht bleiben.
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 90/98
    a) In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt --modifziert durch das Solidarprinzip als Element des sozialen Ausgleichs (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Juni 1987 1 BvR 476/86, SozR 2200, § 1385 RVO Nr. 17, m.N.)-- das Versicherungsprinzip (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 1988 1 BvL 22/84, 71/86 und 9/87, BVerfGE 79, 87, 101 f.; vom 23. März 1994 1 BvL 8/85, BVerfGE 90, 226, 240).
  • BSG, 22.08.1990 - 8 RKn 14/88

    Verfahrensfehlerhafte Unterzeichnung der Terminsbestimmung durch den

  • BFH, 18.05.1988 - X R 63/82

    Regelbesteuerung - Option - Optionsfrist - Unanfechtbarkeit - Steuerfestsetzung -

  • BVerfG, 12.06.1987 - 1 BvR 476/86
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 13/79

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei Verjährung

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

  • BSG, 29.04.1971 - 3 RK 3/71
  • BFH, 31.08.2022 - X R 29/20

    Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

    Hierzu hat der BFH entschieden, dass als "Beginn der Rente" der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs --also die Erfüllung seiner Voraussetzungen-- anzusehen ist (BFH-Urteile vom 06.04.1976 - VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452, m.w.N.; vom 30.09.1980 - VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, und vom 14.11.2001 - X R 90/98, BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191, unter II.1.b).
  • BFH, 12.02.2014 - X B 12/13

    Bedeutung des Begriffs des Rentenstammrechts für Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz

    Selbst wenn man dies allerdings annehmen wollte, entspräche es dem weiteren Urteil des Senats vom 14. November 2001 X R 90/98 (BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191), das Rentenstammrecht auf die jeweilige Rente zu beziehen, denn danach bestehe ein Anspruch auf Rente, wenn u.a. die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

    cc) Das Urteil in BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191 steht hierzu nicht in Gegensatz.

    a) Hinsichtlich des wohl von den Klägern gesehenen Widerspruchs zu den Senatsurteilen in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 und in BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191 wird auf II.1.a Bezug genommen.

  • BFH, 21.03.2002 - X B 108/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung -

    Der Senat hat mit Urteil vom 14. November 2001 X R 90/98, BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191, unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Reichsknappschaftsgesetz (Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) entschieden, dass die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VI--) eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. November 2001 X R 90/98 ausgeführt, dass die diesbezüglichen Aussagen im vorliegenden steuerrechtlichen Zusammenhang ohne Bedeutung sind.

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